Häufig gestellte Fragen
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Wo müssen sich Selbständigerwerbende anmelden?
Selbständigerwerbende melden sich bei der Ausgleichskasse des Kantons an, in dem Ihr Geschäftssitz ist, oder bei der betreffenden Verbandsausgleichskasse.
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Was muss bei der Veränderung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit gemacht werden?
Melden Sie es Ihrer Ausgleichskasse, wenn sich Ihr Einkommen verändert hat. Sie passt dann die provisorischen AHV/IV/EO-Beiträge an.
Für die Ausgleichskasse Basel-Stadt können Sie dieses Formular verwenden.
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Genügt es, wenn ich in der Steuererklärung mein Einkommen als Selbständigerwerbender deklariere?
Nein. Sie müssen sich auch möglichst früh bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach Eintreffen der Steuermeldung – erfasst, drohen Verzugszinsen.
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Wie hoch sind die AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden?
Die Beiträge von Selbständigerwerbenden an AHV, IV und EO hängen vom Reingewinn ab. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite "Berechnung der Beiträge" oder im Merkblatt 2.02 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO.
Selbstständigerwerbende können die von ihnen geleisteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge steuerseitig in Abzug bringen. Bei der AHV ist dieser Abzug nicht zulässig. Daher wird dieser Abzug für die Beitragsermittlung zu dem von den kantonalen Steuerbehörden gemeldete Einkommen rechnerisch wieder hinzugerechnet.
Eine unverbindliche Auskunft zur Höhe Ihrer Beiträge gibt Ihnen unser Online-Rechner.
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Gelte ich bereits nach erfolgtem Eintrag ins Handelsregister als selbständigerwerbend?
Nein. Die Ausgleichskasse muss überprüfen, ob die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind.
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Ich gründe eine AG oder eine GmbH. Bin ich nun selbständigerwerbend?
Nein, gemäss AHV-Gesetz gelten Inhaber einer AG oder GmbH als Arbeitnehmer in der eigenen Firma.
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Bin ich selbständigerwerbend, wenn ich als Putzfrau in verschiedenen Privathaushalten arbeite?
Nein. Auch wenn sie in verschiedenen Privathaushalten arbeiten, gelten Sie als Arbeitnehmerin. Jeder einzelne Privathaushalt muss sich bei der AHV-Ausgleichskasse als Arbeitgeber anmelden und Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Einzige Ausnahme: Wenn Sie eigene Arbeitsgeräte und eigene Putzmittel verwenden und diese in einem Geschäftswagen mitführen, können Sie sich bei der Ausgleichskasse anmelden. Diese prüft, ob die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind.
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Ich habe eine hohe Nachrechnung erhalten. Kann ich diese in Raten zahlen?
Sie können uns anrufen und mit uns einen Ratenplan vereinbaren. Wir sind aber verpflichtet, Verzugszinsen von 5 Prozent zu berechnen.
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Ich benötige eine Bestätigung als Selbständigerwerbender. Wie beantrage ich diese?
Falls Sie bei unserer Kasse bereits als Selbständigerwerbender registriert sind, können Sie die Bestätigung via E-Mail oder telefonisch anfordern. Sollten Sie noch nicht als Selbständigerwerbender erfasst sein, benötigen wir vorgängig das ausgefüllte Anmeldeformular sowie entsprechende Unterlagen.
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Wann gelte ich in der AHV als selbständigerwerbend?
In der AHV gelten Erwerbstätige als selbstständigerwerbend, die einerseits unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten und andererseits betriebswirtschaftlich unabhängig sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen Sie, wenn Sie bedeutende Investitionen für berufliche Zwecke tätigen, über eigene Geschäftsräume verfügen, Personal beschäftigen, Aufträge selber beschaffen sowie die Unkosten und das Inkassorisiko tragen. Selbstständigerwerbende können ihre Arbeit frei und unabhängig organisieren; sie legen ihre Arbeitszeit selber fest und können Aufträge an Dritte weitergeben.
Vertragliche Abmachungen mit Auftragnehmenden, die festhalten, dass diese als Selbstständigerwerbende gelten und die Beiträge selber mit der Ausgleichskasse abrechnen sollen, sind für die AHV nicht massgebend.
Ob jemand in der AHV als selbstständig- oder als unselbstständigerwerbend gilt, entscheidet die Ausgleichskasse im konkreten Einzelfall.
Bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass eine versicherte Person gleichzeitig für die eine Firma als unselbstständigerwerbend und für die andere als selbstständigerwerbend gilt. Die AHV kennt keine Gesamtbetrachtung von Versicherten.
Möchten Sie sich der AHV als selbstständigerwerbende Person anschliessen, so melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse und stellen ihr alle Unterlagen zur Verfügung, die Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit belegen (z.B. Mietvertrag für Arbeitsräume, Belege von Aufträgen, Rechnungen über getätigte Investitionen, Arbeitsverträge, Firmendokumentation, Visitenkarten, Preislisten usw.).
Zuständig für Ihre Anmeldung ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons bzw. des Kantons in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Gehören Sie einem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse an, so melden Sie sich bei dieser.
Personen, die im Sinne der AHV als selbstständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.
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Wie bezahle ich die Beiträge für das Einkommen aus meiner selbständigen Erwerbstätigkeit?
Im laufenden Jahr zahlen Sie Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse auf Ihrem voraussichtlichen Einkommen festlegt.
Nach Eingang der Steuermeldung (Einkommen gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer) setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.
Formulare
Merkblätter
- 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
- 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
- Anspruch von Familienzulagen für Arbeitgebende, Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende
- Bin ich Selbständigerwerbende(r) oder Arbeitnehmer(in) ? - Informationen für Selbständige und Freelancer betreffend Beitragsstatus und Aufträge Dritter
- alle anzeigen